Der Umweltschrank 13/20 dient zur Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen wie Pflanzenschutzmittel, Schmierstoffe, etc. Mit einer hochwertigen Pulverbeschichtung (RAL 7035 lichtgrau) wird die Oberfläche der Schrankverkleidung versiegelt. Oben und unten sind die Türen mit Lüftungsschlitzen versehen. An der Türinnenseite ist eine Karten-tasche zur Aufnahme von Beipackzetteln, Gefahrenhinweisen, etc. angebracht. Das Grundgestell sowie die Gitterrostböden sind komplett feuerverzinkt. Der Umweltschrank 13/20 ist wahlweise mit einer 150 l GFK-Auffangwanne mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z-40.12-227 oder mit einem verzinkten und nach StawaR dicht geschweißten Wannenboden mit 20 l Auffangvolumen als unterste Lagerebene erhältlich. Bis zu 200 kg können in jeder Ebene gelagert werden.Die Fachbodentiefe von 600 mm erlaubt auch die liegende Lagerung von 60 l Fässern inkl. Entnahmehahn. Der Schrank wird in Einzelteilen geliefert.
• mit 1 x Wannenboden 20 l und 3 Gitterrosten sowie Türen, Seitenteilen, Dach und Rückwand
Achtung: Zugelassene Auffangwannen sind ab einer Lagermenge von 100 l vorgeschrieben. Die Auffangvolumen/Größe der Auffangwanne soll für 10% des Gesamtvolumens/Mindestinhalt des größten Gebindes ausreichend sein.
Die CEMO-Umweltschränke entsprechen:
• den Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten, TRbF 20 3.1.5.2 (3) und (4) 1. und 2.
• den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 514 1 (1), 1 (2) 4., 1 (3) und TRGS 515 1 (1) und 1 (2) 4., 1 (3) sowie 3.3.3. 1. und 2.
• der Gefahrenstoffverordnung GefStoffV § 24 (1), (2) und (3)
• der DIN ISO 14.000 ff
• mit 1 x Wannenboden 20 l und 3 Gitterrosten sowie Türen, Seitenteilen, Dach und Rückwand
Achtung: Zugelassene Auffangwannen sind ab einer Lagermenge von 100 l vorgeschrieben. Die Auffangvolumen/Größe der Auffangwanne soll für 10% des Gesamtvolumens/Mindestinhalt des größten Gebindes ausreichend sein.
Die CEMO-Umweltschränke entsprechen:
• den Technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten, TRbF 20 3.1.5.2 (3) und (4) 1. und 2.
• den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 514 1 (1), 1 (2) 4., 1 (3) und TRGS 515 1 (1) und 1 (2) 4., 1 (3) sowie 3.3.3. 1. und 2.
• der Gefahrenstoffverordnung GefStoffV § 24 (1), (2) und (3)
• der DIN ISO 14.000 ff
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